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Glossar zur Strom- und Energiesteuer.

Die Stromsteuer (StromStG) und die Energiesteuer (EnergieStG) gehören zu den Verbrauchsteuern des Bundes. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können sich erhebliche Steuerlasten zurückerstatten lassen – vorausgesetzt, sie kennen die rechtlichen Grundlagen und wahren die Antragsfristen. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe verständlich und präzise.

Stromsteuer (StromStG)
Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom in Deutschland. Sie beträgt regulär 2,05 Cent pro Kilowattstunde und wird von den Energieversorgern an den Bund abgeführt. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können sich die Steuer nach § 9b StromStG teilweise zurückerstatten lassen.

§ 1, § 9b StromStG

Energiesteuer (EnergieStG)
Energiesteuer
Die Energiesteuer erfasst besteuerte Energieerzeugnisse wie Erdgas, Heizöl und Flüssiggas. Für Erdgas liegt der reguläre Steuersatz bei 0,138 Cent pro Kilowattstunde. Im produzierenden Gewerbe ist eine Entlastung nach § 54 EnergieStG möglich.

§ 1, § 54 EnergieStG

§ 9b StromStG – Steuerentlastung
Stromsteuer
Nach § 9b StromStG erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung von 2,00 Cent pro Kilowattstunde Stromsteuer. Voraussetzung ist ein Stromverbrauch im Unternehmen und ein Selbstbehalt von mindestens 250 Euro je Energieart.

§ 9b StromStG

§ 9a StromStG – Spezielle Prozesse
Verfahren
Für Strom, der in speziellen Prozessen wie Elektrolyse, Schmelzen oder chemischer Reduktion verbraucht wird, ist nach § 9a StromStG eine vollständige Entlastung ab der ersten Kilowattstunde möglich – ohne Selbstbehalt.

§ 9a StromStG

§ 54 EnergieStG – Entlastung Erdgas
Energiesteuer
Die Entlastung nach § 54 EnergieStG gewährt Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Teilerstattung der Energiesteuer auf Erdgas und andere besteuerte Energieerzeugnisse, sofern die Voraussetzungen des produzierenden Gewerbes erfüllt sind.

§ 54 EnergieStG

Antragsfrist
Allgemein
Erstattungsanträge können rückwirkend für bis zu drei Jahre gestellt werden. Die elektronische Antragstellung erfolgt über das Zoll-Portal (IVV) der Bundeszollverwaltung. Fristen und Verfahren sind im Stromsteuergesetz und Energiesteuergesetz geregelt.

§ 15 StromStV