Stromsteuer in Deutschland.
Die Stromsteuer ist eine bundesweite Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Sie beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh) und wird vom Energieversorger auf der Stromrechnung an alle Verbraucher weitergegeben. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft zahlen nach § 9b StromStG effektiv nur 0,05 ct/kWh.
Regulärer Steuersatz
2,05 ct/kWh
Effektiv nach § 9b
0,05 ct/kWh
Gültig seit
2003
Ab Jahresverbrauch
12.500 kWh
Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Das Wichtigste in Kürze.
- Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh (20,50 €/MWh), seit 2003 unverändert.
- Produzierendes Gewerbe und Land-/Forstwirtschaft erhalten auf Antrag 2,00 ct/kWh zurück (§ 9b StromStG) – es verbleiben nur 0,05 ct/kWh.
- Seit 2026 ist die Entlastung dauerhaft im Gesetz verankert, ab 12.500 kWh Jahresverbrauch.
- Eigenverbrauch aus Erneuerbaren, Kraftwerkseigenverbrauch und kleine Anlagen bis 2 MW sind komplett von der Stromsteuer befreit (§ 9 StromStG).
- Antragsfrist: 31. Dezember des Folgejahres – die Antragstellung erfolgt digital über das Zoll-Portal.
Eine indirekte Verbrauchsteuer nach § 3 StromStG – unverändert seit 2003.
Regulärer Steuersatz
2,05 ct/kWh
Gilt für alle Stromverbraucher in Deutschland.
Effektiv nach § 9b StromStG
0,05 ct/kWh
EU-Mindestsatz für Produzierendes Gewerbe & Land-/Forstwirtschaft.
Mit der Entlastung nach § 9b StromStG (2,00 ct/kWh) zahlen berechtigte Unternehmen effektiv nur den EU-Mindeststeuersatz. Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG) ist sogar eine vollständige Entlastung möglich.
So bekommen Unternehmen die Stromsteuer zurück.
Die Steuerentlastung nach dem Stromsteuergesetz ermöglicht es berechtigten Unternehmen, die gezahlte Stromsteuer ganz oder teilweise vom Hauptzollamt zurückzuholen – auf Antrag, nachträglich für das vergangene Kalenderjahr.
Wer ist berechtigt?
Produzierendes Gewerbe C–F
Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Bau, Energie- und Wasserversorgung.
Land- und Forstwirtschaft A
Inkl. Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht).
Zuordnung über den WZ-Code 2003. Nicht berechtigt: Dienstleistungen, Handel, Gastronomie. Bei mehreren Tätigkeiten muss der produzierende Anteil überwiegen (> 50 %).
Wie viel wird erstattet?
§ 9b StromStG
2,00 ct/kWh
Standard · abzügl. 250 € Selbstbehalt
§ 9a StromStG
2,05 ct/kWh
Vollständig · kein Selbstbehalt
Qualifizierende Prozesse nach § 9a:
- ·Elektrolyse (nicht Batterieladen)
- ·Glas, Keramik, Ziegel, Zement, Kalk, Gips (thermische Verfahren)
- ·Metallerzeugung und -bearbeitung (Schmieden, Pressen, Walzen, Wärmebehandlung)
- ·Chemische Reduktionsverfahren
Rechenbeispiel · 500.000 kWh
| Jahresstromverbrauch | 500.000 kWh |
| Gezahlte Stromsteuer (2,05 ct/kWh) | 10.250 € |
| Entlastung nach § 9b (2,00 ct/kWh) | − 10.000 € |
| Selbstbehalt | + 250 € |
| Ihre Erstattung | 9.750 € |
So beantragen Sie die Erstattung
WZ-Code ermitteln
Berechtigung über WZ-Code 2003 prüfen.
Antrag einreichen
Formular 1453 digital über das Zoll-Portal.
Frist wahren
Bis 31. Dezember des Folgejahres.
Stromsteuer im Strompreis.
Für Industriekunden liegt der Strompreis bei rund 16 ct/kWh. Die Entlastung nach § 9b StromStG senkt die Stromsteuer von 2,05 auf nur 0,05 ct/kWh. Für spezielle Prozesse (§ 9a StromStG) ist sogar eine vollständige Entlastung möglich.
Stromeinkauf, Netzentgelt & Vertrieb
13.55 ct/kWh
75.2 %
Umlagen & Abgaben (KWKG, Offshore, § 19 StromNEV)
2.43 ct/kWh
13.5 %
Stromsteuer entlastungsfähig (§ 9b StromStG)
2.00 ct/kWh
11.1 %
Stromsteuer nach Entlastung
0.05 ct/kWh
0.3 %
Quelle: BDEW-Strompreisanalyse, Januar 2026. Industriekunden 160.000 bis 20 Mio. kWh/a, Mittelspannung.
Wofür wird die Stromsteuer verwendet?
Die Stromsteuer wird seit dem 1. April 1999 auf Basis des Stromsteuergesetzes erhoben – im Rahmen der Ökologischen Steuerreform. Sie folgt dem Prinzip des doppelten Nutzens: Anreize zum Energiesparen bei gleichzeitig gesenkten Lohnnebenkosten. Die Einnahmen fließen als Bundeszuschuss in die gesetzliche Rentenversicherung.
Zweck
Finanziert die Rente
Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Wirkung
− 1,2 Pp. Rentenbeitrag
DIW-Studie 2019: Beitragssatz ohne Ökosteuer höher.
2024 sank die Aufnahme auf 5,2 Mrd. € durch das Strompreispaket. Entlastung nach § 9b StromStG von 5,13 auf 20 €/MWh angehoben.
Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG
Eine Befreiung bedeutet, dass Strom von vornherein steuerfrei entnommen wird. Ob eine förmliche Einzelerlaubnis nötig ist, hängt vom Einzelfall ab – § 10 StromStV sieht für bestimmte Fälle eine allgemeine Erlaubnis ohne Antrag vor.
Eigenversorgung aus Erneuerbaren
PV, Wind, Wasser, Geothermie – kleine Anlagen bis 1 MW.
Kraftwerkseigenverbrauch
Hocheffiziente KWK-Anlagen unter 1 MW (Marktstammdatenregister).
Notstromaggregate
Förmliche Einzelerlaubnis beim Hauptzollamt erforderlich.
Landseitige Stromversorgung
Wasserfahrzeuge (§ 9 Abs. 3 StromStG), allgemein erlaubt.
Befreiung oder Entlastung? Bei der Befreiung (§ 9 StromStG) fällt die Steuer gar nicht erst an. Bei der Entlastung (§ 9b StromStG) wird die gezahlte Steuer nachträglich erstattet.